Was ändert sich durch die Hitze-V?
Bereits jetzt ist es Aufgabe der Arbeitgeber:innen, Gesundheitsgefahren bei Arbeiten im Freien bei Hitze im Rahmen der Arbeitsplatzevaluierung (§ 4 ASchG) zu berücksichtigen. Die neue Verordnung soll nun aber konkret regeln, welche Gefahren die Arbeitgeber:innen zu beurteilen haben und welche Maßnahmen zu setzen sind.
Ganz im Sinne von ONE SHOP – ONE STOP kooperieren wir mit der AUVA und stellen unseren Kunden alle externen Maßnahmen zum Thema Hitze-V zur Verfügung, die in der Verordnung genannt werden.
Link zur kommentierten Hitzeschutzverordnung der Arbeitsinspektion:
Im Sinne des STOP Prinzipes bieten wir Lösungen an, die nicht der Substitution oder der Organisation unterliegen:
- Technische Maßnahmen wie z.B. Wasservernebelung durch adiabatische Kühlgeräte in Miete oder Kauf.
- aeropur ecocool KM14, adiabatischer Luftkühler 14,000m²/h kühle Luft für Kälteinseln
- aeropur ecocool KM32, adiabatischer Luftkühler 32.000m³/h kühle Luft für Kälteinseln
- Persönliche Maßnahmen wie z.B. leichte Kleidung, Kopfschutz UPF 50+, Nackenschutz UPF 50+, Schutzkleidung UPF 50+, Sonnenbrille und Sonnenschutzcreme, UV-Schutzärmlinge, kühlende Kleidung.
- UV-Schutzbekleidung mit UPF 50+
- UV-Schutzsonnenbrillen
- UV-Schutzcremen und UV-Schutzspray mit LSF 50+ (Ab einem UV-Index von 5 und einer Aufenthaltsdauer von insgesamt mehr als 30 Minuten ist dies jedenfalls notwendig)
- Kühlende Schutzkleidung von UV-IQ und Kühlprodukte auf Basis Verdunstungskälte
Wir beraten Sie persönlich und auf Wunsch besuchen wir Sie vor Ort um die einzelnen Maßnahmen vorzustellen.
